BAG - Urteil vom 04.04.1990
4 AZR 18/90
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Ersatzkassen); EKT (Tarifvertrag für die Ersatzkassen) Anl. 5 VergGr. 15 (Führungskräfte);
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 06.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 458/86
LAG Hamburg, vom 22.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 110/87

BAG - Urteil vom 04.04.1990 (4 AZR 18/90) - DRsp Nr. 2000/1133

BAG, Urteil vom 04.04.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 18/90

DRsp Nr. 2000/1133

Eingruppierung für Führungskräfte (Ersatzkasse)

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Ersatzkassen); EKT (Tarifvertrag für die Ersatzkassen) Anl. 5 VergGr. 15 (Führungskräfte);

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 1. September 1953 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die Ersatzkassen (EKT) sowie der Tarifvertrag über die Einstufung der Mitarbeiter der Beklagten in seiner jeweiligen Fassung (Anlage 5 zum EKT) aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Der Kläger war seit dem Jahre 1964 Leiter der Abteilung "Leistungen" und erhielt zunächst Vergütung nach VergGr. 12 als "Abteilungsleiter in der Hauptverwaltung". Ab 1. April 1970 erhielt der Kläger Vergütung nach VergGr. 13 und ab 1. April 1973 mit Inkrafttreten geänderter tariflicher Tätigkeitsmerkmale Vergütung nach VergGr. 14. Diese Vergütungsgruppe war für "Abteilungsleiter in der Hauptverwaltung, die sich durch Leistung in einem Aufgabengebiet von besonderer Bedeutung herausheben", vorgesehen.