BAG - Urteil vom 06.08.1997
10 AZR 66/97
Normen:
BGB § 157 ; BetrVG (1972) § 112 ;
Fundstellen:
AP Nr. 116 zu § 112 BetrVG 1972
BB 1997, 2332
DRsp VI(642)293c-d
NZA 1998, 155
ZIP 1997, 2017
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 31.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 296/91
LAG Hamm, vom 03.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 638/92

BAG - Urteil vom 06.08.1997 (10 AZR 66/97) - DRsp Nr. 1997/9082

BAG, Urteil vom 06.08.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 66/97

DRsp Nr. 1997/9082

(Sozialplanleistungen aufgrund einer Nachbesserungsklausel

»Schließen die Arbeitsvertragsparteien im Hinblick auf eine geplante Betriebsänderung einen Aufhebungsvertrag unter Zahlung einer Abfindung und vereinbaren sie, daß der Arbeitnehmer Leistungen aus einem noch abzuschließenden Sozialplan bekommen solle, falls dieser günstiger sei, so hat eine solche Nachbesserungsklausel regelmäßig den Sinn, dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Sozialplanleistungen gerade für den Fall einzuräumen, daß der Arbeitnehmer vom zeitlichen Geltungsbereich des Sozialplans wegen seines frühzeitigen Ausscheidens nicht mehr erfaßt wird. Wird der Arbeitnehmer vom zeitlichen Geltungsbereich des Sozialplans noch erfaßt, läuft die Nachbesserungsklausel leer. Der Arbeitnehmer hat nach § 77 Abs. 4 BetrVG einen unmittelbaren und unabdingbaren Anspruch auf die - gegebenenfalls höheren - Leistungen aus dem Sozialplan.«

Normenkette:

BGB § 157 ; BetrVG (1972) § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Leistungen aufgrund eines Sozialplanes beanspruchen kann.

Der am 3. Oktober 1945 geborene Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 1. April 1962 beschäftigt. Er wurde als Techniker in der Entwicklungsabteilung zu einem Gehalt von zuletzt 5.314,00 DM eingesetzt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 %.