Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie die Verpflichtung der Beklagten zur vorläufigen Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am 25. Juli 1947 geborene, verheiratete Kläger wurde von der Beklagten gemäß Arbeitsvertrag vom 23. August 1990 seit 1. August 1990 als Flugkapitän auf dem Flugzeugmuster MD-80 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Firmentarifverträge der Beklagten in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 8. November 1995 die aufgrund des Tarifvertrages gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG gewählte Personalvertretung zu einer beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung an, zu deren Begründung sie sich darauf berief, der Kläger verfüge nach nicht bestandenen Überprüfungsflügen im Simulator am 12. September und 3. November 1995 nicht mehr über eine gültige Lizenz.
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