BAG - Urteil vom 09.09.1981
5 AZR 477/79
Normen:
BGB § 611, § 620 ; BSHG § 40 ; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; ZPO 1977 § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 1981, 2500
Vorinstanzen:
Berlin - 3 Sa 116/78 In Sachen ... hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. September 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. T., den Richter Dr. H. und die Richterin M.-H. sowie die ehrenamtlichen Richter P. und Dr. K. für Recht erkannt: 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 6. März 1979 - 3 Sa 116/78 aufgehoben. 2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. September 1978 - 20 Ca 153/77 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.,

BAG - Urteil vom 09.09.1981 (5 AZR 477/79) - DRsp Nr. 1998/3570

BAG, Urteil vom 09.09.1981 - Aktenzeichen 5 AZR 477/79

DRsp Nr. 1998/3570

»Ein in der Behindertenfürsorge tätiger Psychologe, der innerhalb eines mit dem Träger der Sozialhilfe vereinbarten zeitlichen Rahmens von 18 Betreuungsstunden pro Woche Zeit und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen kann, ist freier Mitarbeiter und kein Arbeitnehmer.«

Normenkette:

BGB § 611, § 620 ; BSHG § 40 ; HGB § 84 Abs. 1 S. 2; ZPO 1977 § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen seit dem 1. August 1976 ein Arbeitsverhältnis besteht.

Die Klägerin, die am 1. April 1976 die Diplomhauptprüfung für Psychologen bestanden hatte, traf mit dem beklagten Land am 12. Juli 1976 eine erste, für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1976 befristete Vereinbarung mit folgendem Inhalt:

"Frau Sch... erklärt sich bereit, für die Behindertenfürsorge als freier Mitarbeiter zu den nachstehenden Bedingungen tätig zu sein

...

Zu betreuende Person/Gruppe: Behinderte Kinder und Jugendliche Anzahl: 4 - 5.

Hierbei handelt es sich um eine nicht weisungsgebundene Tätigkeit als Diplom-Psychologin.

...

pro Woche 18 Betreuungsstunden zuzügl. Vor- und Nacharbeiten gem. Ziff. 7 der Honorarvorschriften.

Honorar je Betreuungsstunde 17,- DM (i.W. siebzehn).

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Das Honorar wird nicht gezahlt, wenn die Leistungen entfallen.

...