LAG Berlin, vom 19.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 76/97
ArbG Berlin, vom 24.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 28236/96
BAG - Urteil vom 12.11.1998 (2 AZR 91/98) - DRsp Nr. 1999/3401
BAG, Urteil vom 12.11.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 91/98
DRsp Nr. 1999/3401
»1. Bei der Prüfung, ob ein dringendes betriebliches Erfordernis zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen einzelner Arbeitnehmer besteht (§§ 2, 1 Abs. 2KSchG), ist auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes und nicht eines unselbständigen Betriebsteils abzustellen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: BAG Urteile vom 11. Oktober - 2 AZR 61/89 - AP Nr. 47 zu § 1KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).2. Die Unrentabilität einer unselbständigen Betriebsabteilung stellt dann ein dringendes betriebliches Erfordernis dar, wenn sie auf das wirtschaftliche Ergebnis des Gesamtbetriebes durchschlägt und ohne Anpassung der Personalkosten Beendigungskündigungen nicht zu vermeiden wären.3. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine sonst erforderlich werdende Beendigungskündigung - z.B. wegen Stillegung des Gesamtbetriebes oder einer Betriebsabteilung - vermeidet, ist grundsätzlich möglich. Die Anforderungen an eine solche Änderungskündigung sind nicht geringer, als die Anforderungen an eine Beendigungskündigung wegen beabsichtigter (Teil-) Betriebsstillegung.«