BAG - Urteil vom 12.11.1998
2 AZR 91/98
Normen:
KSchG § 2, § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 5 ; SGB III § 2 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 51 zu § 2 KSchG 1969
AuA 2000, 9
BAGE 90, 182
BB 1999, 956
DB 1999, 536
MDR 1999, 681
NJW 1999, 3577
NZA 1999, 471
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 19.08.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 76/97
ArbG Berlin, vom 24.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 28236/96

BAG - Urteil vom 12.11.1998 (2 AZR 91/98) - DRsp Nr. 1999/3401

BAG, Urteil vom 12.11.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 91/98

DRsp Nr. 1999/3401

»1. Bei der Prüfung, ob ein dringendes betriebliches Erfordernis zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen einzelner Arbeitnehmer besteht (§§ 2, 1 Abs. 2 KSchG), ist auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes und nicht eines unselbständigen Betriebsteils abzustellen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: BAG Urteile vom 11. Oktober - 2 AZR 61/89 - AP Nr. 47 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung und vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). 2. Die Unrentabilität einer unselbständigen Betriebsabteilung stellt dann ein dringendes betriebliches Erfordernis dar, wenn sie auf das wirtschaftliche Ergebnis des Gesamtbetriebes durchschlägt und ohne Anpassung der Personalkosten Beendigungskündigungen nicht zu vermeiden wären. 3. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine sonst erforderlich werdende Beendigungskündigung - z.B. wegen Stillegung des Gesamtbetriebes oder einer Betriebsabteilung - vermeidet, ist grundsätzlich möglich. Die Anforderungen an eine solche Änderungskündigung sind nicht geringer, als die Anforderungen an eine Beendigungskündigung wegen beabsichtigter (Teil-) Betriebsstillegung.«

Normenkette:

KSchG § 2, § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 5 ; SGB III § 2 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: