BAG - Urteil vom 20.08.1998
2 AZR 84/98
Normen:
KSchG §§ 2, 1, 23 ;
Fundstellen:
AP Nr. 50 zu § 2 KSchG 1969
AuA 1999, 178
AuA 1999, 231
BB 1999, 320
BB 1999, 60
BB 1999, 904
DB 1999, 103
DStR 1999, 513
NJW 1999, 1735
NZA 1999, 255
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 19.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3783/96
LAG Düsseldorf, vom 22.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 343/97

Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 20.08.1998 - Aktenzeichen 2 AZR 84/98

DRsp Nr. 1999/2280

Änderungskündigung

»1. Bei der Prüfung, ob ein dringendes betriebliches Erfordernis zu einer Entgeltkürzung durch Änderungskündigung besteht, ist auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes, nicht eines unselbständigen Betriebsteils abzustellen (Senatsurteil vom 11. Oktober 1989 - 2 AZR 61/89 - AP Nr. 47 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung).« 2. Ist eine Entgeltkürzung mittels Änderungskündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse gerechtfertigt, so ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht berechtigt, einzelne Arbeitnehmer, auch nicht allein die Arbeitnehmer einer mit Verlust arbeitenden Abteilung, herauszugreifen und ihr Entgelt einschneidend zu kürzen, während das Entgelt der überwiegenden Mehrzahl der Belegschaft unangetastet bleibt. 3. Wird eine Entgeltkürzung nur mit vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet, müssen die Arbeitnehmer jedenfalls billigerweise keine Entgeltsenkung auf Dauer hinnehmen. Im Namen des Volkes ! Urteil In Sachen pp. hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. August 1998 durch den Vorsitzenden Richter , die Richter und sowie die ehrenamtliche Richterin und den ehrenamtlichen Richter beschlossen: