BAG - Urteil vom 14.12.1995
6 AZR 950/94
Normen:
BGB §§ 276 324 Abs. 1 § 611 ; TV für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 06.01.1955 §§ 4b 6 23c ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
ZTR 1996, 462
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 928/92
ArbG München, vom 14.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 3472/92

BAG - Urteil vom 14.12.1995 (6 AZR 950/94) - DRsp Nr. 2002/14856

BAG, Urteil vom 14.12.1995 - Aktenzeichen 6 AZR 950/94

DRsp Nr. 2002/14856

Arbeitszeit: Anspruch auf Überstundenausgleich für infolge betriebsätzlicher Untersuchung nicht erbrachter Arbeitstätigkeit) Ein Arbeitnehmer, der infolge einer betriebsärztlichen Untersuchung die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, hat auch nach dem TV für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 06.01.1955 keinen Anspruch auf Überstundenausgleich, selbst wenn die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung die Anordnung von Überstunden erfordert hätte.

Normenkette:

BGB §§ 276 324 Abs. 1 § 611 ; TV für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 06.01.1955 §§ 4b 6 23c ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten einen Ausgleich für die Zeit einer ärztlichen Untersuchung.