BAG - Urteil vom 18.12.1980
2 AZR 1006/78
Normen:
BetrVG § 102 ; KSchG 1, 9 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972
BAGE 34, 309
BB 1981, 1895
DB 1981, 1624
EzA § 102 BetrVG 1972 Nr 44
MDR 1981, 875
NJW 1981, 2316
ZIP 1981, 767
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 06.09.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 216/78
ArbG Köln, vom 20.01.1978 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7444/77

BAG - Urteil vom 18.12.1980 (2 AZR 1006/78) - DRsp Nr. 2000/2025

BAG, Urteil vom 18.12.1980 - Aktenzeichen 2 AZR 1006/78

DRsp Nr. 2000/2025

"1. Der Arbeitgeber, der eine Kündigung auf mehrere Gründe stützen könnte, ist nicht gehalten, dem Betriebsrat auch solche Gründe mitzuteilen, die er tatsächlich nicht zum Anlaß für die Kündigung nehmen will (Bestätigung von AP Nr. 18 zu § 102 BetrVG 1972). 2. Nachgeschobene Kündigungsgründe, die bereits vor Ausspruch der Kündigung entstanden und dem Arbeitgeber bekannt gewesen sind, die er aber nicht dem Betriebsrat mitgeteilt hat, sind im Kündigungsschutzprozeß jedenfalls dann nicht zu verwerten, wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht bereits aufgrund der ihm mitgeteilten Gründe zugestimmt hat, oder wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat wegen der nachgeschobenen Gründe weder erneut angehört hat, noch dem Betriebsrat diese Gründe nachträglich mitgeteilt hat. 3. Vom unzulässigen Nachschieben von Kündigungsgründen ist die Erläuterung (Substantiierung oder Konkretisierung) der dem Betriebsrat mitgeteilten Kündigungsgründe zu unterscheiden, die im Kündigungsschutzprozeß zulässig ist.