BAG - Urteil vom 20.11.1990
3 AZR 473/89
Normen:
BetrVG § 77 ; BetrAVG § 1 (Ablösung), § 2 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AiB 1993, 428 (Rechtsprechungsübersicht)
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 28.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 411/89
ArbG Köln, vom 17.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 4477/88

BAG - Urteil vom 20.11.1990 (3 AZR 473/89) - DRsp Nr. 2001/14212

BAG, Urteil vom 20.11.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 473/89

DRsp Nr. 2001/14212

(Ablösung; vertragliche Versorgung durch Betriebsvereinbarung)

Normenkette:

BetrVG § 77 ; BetrAVG § 1 (Ablösung), § 2 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer vom beklagten Pensions-Sicherungs-Verein zu zahlenden Betriebsrente. Der Kläger will nicht hinnehmen, dass seine betriebliche Altersrente nach einer Betriebsvereinbarung berechnet wird, die eine zuvor geltende, vom Arbeitgeber erlassene betriebliche Ruhegeldordnung abgelöst hat.

Der Kläger, geboren am 29. Januar 1930, war seit dem 1. Februar 1958 Arbeitnehmer in Unternehmen der J.-Gruppe in D., zuletzt der J. GmbH. Seit dem 1. Dezember 1970 bestand für ihn eine Ruhegeldzusage.

Die betriebliche Altersversorgung (in den Unternehmen der J.-Gruppe war in einer Ruhegeldordnung vom 30. November 1970 geregelt (RGO 1970). Darin waren Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten vorgesehen (§ 10 RGO 1970). Die Höhe des Ruhegelds richtete sich nach der anrechnungsfähigen Dienstzeit und dem ruhegeldfähigen Einkommen (§ 4 Abs. 1 RGO 1970). Die Rente setzte sich zusammen aus einem Grundbetrag von 10 % nach 10-Jähriger Wartezeit und Steigerungsbeträgen von 0,25 % für jedes weitere Dienstjahr (§ 4 Abs. 2 RGO 1970). Die §§ 16 und 17 RGO 1970 enthielten eine sog. Einspruchsordnung.

Die Vorschriften lauten:

"§ 16 Einspruchsausschuss