Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zusteht.
Der Kläger ist am 22. September 1948 geboren. Er ist seit dem 16. Oktober 1968 bei der Beklagten beschäftigt.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie und vorwiegend als Zulieferer für die Bauwirtschaft tätig. Sie hat ihren Mitarbeitern in einer Versorgungsordnung vom 21. Dezember 1970 (
"1. Der Betriebsangehörige muss bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem festen Arbeitsverhältnis bei unserer Firma gestanden und deren unmittelbarer Weisungsbefugnis während der Arbeitszeit unterstanden haben.
2. Für die Rentenzahlungen müssen als Wartezeit folgende beiden zeitlichen Bedingungen erfüllt sein:
a) eine Mindestdienstzeit in unserer Firma von 15 Jahren
und
b) die Vollendung des 50. Lebensjahres für männliche bzw. des 45. Lebensjahres für weibliche Betriebsangehörige.
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