BAG - Urteil vom 22.10.1991
3 AZR 482/90
Normen:
BetrAVG §§ 1, 2 ; BetrVG §§ 77, 87 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 109/90
ArbG Siegen, vom 03.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 920/89

BAG - Urteil vom 22.10.1991 (3 AZR 482/90) - DRsp Nr. 2001/14370

BAG, Urteil vom 22.10.1991 - Aktenzeichen 3 AZR 482/90

DRsp Nr. 2001/14370

Normenkette:

BetrAVG §§ 1, 2 ; BetrVG §§ 77, 87 ; BGB § 242 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zusteht.

Der Kläger ist am 27. Dezember 1947 geboren. Er ist seit dem 2. April 1962 bei der Beklagten beschäftigt.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie und vorwiegend als Zulieferer für die Bauwirtschaft tätig. Sie hat ihren Mitarbeitern in einer Versorgungsordnung vom 21. Dezember 1970 (VersO) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, und zwar Altersrenten, Invalidenrenten und Witwenrenten. Die Alters- und Invalidenrenten sollten 300,-- DM monatlich betragen, die Witwenrente 180,-- DM. § 1 VersO sieht für männliche Arbeitnehmer eine Altersgrenze von 65 Jahren vor. Über die Anspruchsvoraussetzungen bestimmt § 2 VersO:

"1. Der Betriebsangehörige muss bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem festen Arbeitsverhältnis bei unserer Firma gestanden und deren unmittelbarer Weisungsbefugnis während der Arbeitszeit unterstanden haben.

2. Für die Rentenzahlungen müssen als Wartezeit folgende beiden zeitlichen Bedingungen erfüllt sein:

a) eine Mindestdienstzeit in unserer Firma von 15 Jahren

und

b) die Vollendung des 50. Lebensjahres für männliche bzw. des 45. Lebensjahres für weibliche Betriebsangehörige.