BAG - Urteil vom 24.01.2024
10 AZR 433/20
Normen:
MTV § 10 Nr. 2; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 204/19
LAG Niedersachsen, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 64/20

Revision des in einer Brauerei beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

BAG, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 10 AZR 433/20

DRsp Nr. 2024/4924

Revision des in einer Brauerei beschäftigten Arbeitnehmers in einem Verfahren wegen der Geltendmachung einer angenessenen Höhe tariflicher Nachtarbeitszuschläge

Eine Aussetzung ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren entsprechend § 148 Abs. 1 ZPO lediglich möglich, wenn bei einer erfolgten Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot des § 9 Abs. 1 ArbGG eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien angemessen erscheint. Eine tarifvertragliche Unterscheidung der Zuschläge für sonstige Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit unterliegt einer Kontrolle am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Nachtschichtarbeitnehmer dürfen Arbeitnehmern gegenüber, die außerhalb von Schichtsystemen Nachtarbeit leiste, nicht schlechter gestellt werden.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. August 2020 - 6 Sa 64/20 - teilweise unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben.

2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 12. Dezember 2019 - 1 Ca 204/19 - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger