BAG - Urteil vom 28.10.1992
10 AZR 128/92
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1; BetrVG § 75, § 112; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 67 zu § 112 BetrVG 1972
NZA 1993, 515
SAE 1993, 269
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 13.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1212/91
ArbG Wessel - 1 Ca 1597/91 - 3.9.1991,

BAG - Urteil vom 28.10.1992 (10 AZR 128/92) - DRsp Nr. 1993/3394

BAG, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 10 AZR 128/92

DRsp Nr. 1993/3394

»Sinn und Zweck der Sozialplanabfindung als Überbrückungshilfe rechtfertigen es, die Abfindung entsprechend der persönlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zur tariflichen Arbeitszeit zu berechnen.«

Normenkette:

BeschFG § 2 Abs. 1; BetrVG § 75, § 112; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Sozialplanabfindung.

Die am 6. September 1958 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 24. Juli 1973 als Textilarbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer fristgemäßen Kündigung der Beklagten wegen Produktionseinstellung und Betriebsstillegung mit dem 30. Juni 1991.

Bis zum 22. Mai 1989 war die Klägerin vollzeitbeschäftigt gewesen. Nach der Geburt eines Kindes arbeitete sie bis zu ihrem Ausscheiden mit 20 Wochenstunden. Für Vollzeitbeschäftigte betrug die Arbeitszeit 38,5 Stunden in der Woche.

Im Betrieb der Beklagten gibt es keine teilzeitbeschäftigten männlichen Arbeitnehmer.

Am 12. Dezember 1990 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Der Sozialplan enthält zur Zahlung von Abfindungen u.a. folgende Bestimmungen: