Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil.
Die Beklagte (ZVK) ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Auf ihren Antrag wurde der damalige Beklagte und jetzige Kläger durch Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Juni 1988 verurteilt,
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