Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Barabgeltung für freie Tage zu zahlen, die dieser wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht als Freizeit nutzen konnte.
Der Kläger ist im Frankfurter Betrieb der Beklagten, deren Betriebsrat er als Vorsitzender angehört, als Angestellter zu einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt 3.821,-- DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der Manteltarifvertrag für alle Arbeitnehmer der Deutsche Service-Gesellschaft der Bahn mbH vom 14. Juni 1988, in Kraft getreten am 1. Januar 1988, (im folgenden:
In diesem Tarifvertrag heißt es u.a.:
"4.1 Arbeitszeit
4.1.1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für alle Beschäftigten 40 Stunden in der Woche.
...
4.2 Arbeitszeitverkürzung
Ab 01.07.1989 und ab 01.07.1990 verkürzt sich die Arbeitszeit stufenweise durch die Gewährung von zunächst 6 und danach 3 weiteren freien Tagen, bezogen auf das volle Kalenderjahr.
Danach beträgt die anteilige Arbeitszeitverkürzung für die Zeit
- vom 01.07.1989 bis 31.12.1989 3 Tage
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|