BAG - Urteil vom 24.06.1992
5 AZR 468/91
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1992, 374
EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 48
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.07.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 82/90
II. LAG Frankfurt - Urteil vom 15. Mai 1991 - 2 Sa 1406/90,

Barabgeltung für freie Tage zu zahlen, die infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht als Freizeit genutzt werden konnten

BAG, Urteil vom 24.06.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 468/91

DRsp Nr. 2002/14870

Barabgeltung für freie Tage zu zahlen, die infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht als Freizeit genutzt werden konnten

»Zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen, die einen Tarifvertrag ergänzen (§ 77 Abs. 3 BetrVG)«.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Barabgeltung für freie Tage zu zahlen, die dieser wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht als Freizeit nutzen konnte.

Der Kläger ist im Frankfurter Betrieb der Beklagten, deren Betriebsrat er als Vorsitzender angehört, als Angestellter zu einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt 3.821,-- DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet der Manteltarifvertrag für alle Arbeitnehmer der Deutsche Service-Gesellschaft der Bahn mbH vom 14. Juni 1988, in Kraft getreten am 1. Januar 1988, (im folgenden: MTV) Anwendung.

In diesem Tarifvertrag heißt es u.a.:

"4.1 Arbeitszeit

4.1.1 Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für alle Beschäftigten 40 Stunden in der Woche.

...

4.2 Arbeitszeitverkürzung

Ab 01.07.1989 und ab 01.07.1990 verkürzt sich die Arbeitszeit stufenweise durch die Gewährung von zunächst 6 und danach 3 weiteren freien Tagen, bezogen auf das volle Kalenderjahr.

Danach beträgt die anteilige Arbeitszeitverkürzung für die Zeit

- vom 01.07.1989 bis 31.12.1989 3 Tage