BVerwG - Beschluss vom 27.04.2022
5 P 8.20
Normen:
BPersVG a.F. § 68 Abs. 2; BPersVG a.F. § 76 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4; BPersVG a.F. § 77 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Fundstellen:
NZA-RR 2022, 654
Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 62 PV 9.19

Beachtlichkeit der Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu einer Versetzung; Vorlage der Auswahlunterlagen des Jobcenters

BVerwG, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen 5 P 8.20

DRsp Nr. 2022/12827

Beachtlichkeit der Gründe für die Verweigerung der Zustimmung zu einer Versetzung; Vorlage der Auswahlunterlagen des Jobcenters

1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind Rechtsänderungen während des Rechtsbeschwerdeverfahrens in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde entschiede.2. Gemäß § 88 BPersVG a. F. gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz auch für die Bundesagentur für Arbeit mit den in dieser Vorschrift genannten Abweichungen.3. Im Zusammenhang mit einer Versetzung folgt aus der allgemeinen Überwachungsaufgabe der Personalvertretung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 BPersVG a. F. kein Anspruch auf Vorlage der Auswahlunterlagen, wenn eine Auswahl durch die betreffende Dienststellenleitung gar nicht stattgefunden hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 24. September 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BPersVG a.F. § 68 Abs. 2; BPersVG a.F. § 76 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4; BPersVG a.F. § 77 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe

I