ArbG Frankfurt/Main, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 4128/20
Beachtlichkeit der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPOUnterschied zwischen Unmöglichkeit und UnzumutbarkeitRelevanz weiterer Kündigungen nach Titulierung nur in BerufungUnbeachtlichkeit von Folgekündigungen im ZwangsvollstreckungsverfahrenNicht zu ersetzender Nachteil für effektiven Mindestschutz im Berufungsverfahren
LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.08.2021 - Aktenzeichen 10 Ta 56/21
DRsp Nr. 2021/17886
Beachtlichkeit der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888ZPOUnterschied zwischen Unmöglichkeit und UnzumutbarkeitRelevanz weiterer Kündigungen nach Titulierung nur in BerufungUnbeachtlichkeit von Folgekündigungen im ZwangsvollstreckungsverfahrenNicht zu ersetzender Nachteil für effektiven Mindestschutz im Berufungsverfahren
1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888ZPO ist der Einwand der Unmöglichkeit zu überprüfen. Unmöglichkeit ist nicht mit Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 2BGB gleichzusetzen.2. Der Ausspruch einer weiteren Kündigung nach Titulierung des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist im Vollstreckungsverfahren nach § 888ZPO unbeachtlich. Der Schuldner kann diesen materiell-rechtlichen Einwand vielmehr nur im Berufungsverfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 2, 3ArbGG i.V.m. §§ 719, 707ZPO oder im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach den §§ 769, 767ZPO geltend machen.
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