LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.08.2021
10 Ta 56/21
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 4128/20

Beachtlichkeit der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPOUnterschied zwischen Unmöglichkeit und UnzumutbarkeitRelevanz weiterer Kündigungen nach Titulierung nur in BerufungUnbeachtlichkeit von Folgekündigungen im ZwangsvollstreckungsverfahrenNicht zu ersetzender Nachteil für effektiven Mindestschutz im Berufungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.08.2021 - Aktenzeichen 10 Ta 56/21

DRsp Nr. 2021/17886

Beachtlichkeit der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPO Unterschied zwischen Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit Relevanz weiterer Kündigungen nach Titulierung nur in Berufung Unbeachtlichkeit von Folgekündigungen im Zwangsvollstreckungsverfahren Nicht zu ersetzender Nachteil für effektiven Mindestschutz im Berufungsverfahren

1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist der Einwand der Unmöglichkeit zu überprüfen. Unmöglichkeit ist nicht mit Unzumutbarkeit nach § 275 Abs. 2 BGB gleichzusetzen.2. Der Ausspruch einer weiteren Kündigung nach Titulierung des Weiterbeschäftigungsanspruchs ist im Vollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO unbeachtlich. Der Schuldner kann diesen materiell-rechtlichen Einwand vielmehr nur im Berufungsverfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 2, 3 ArbGG i.V.m. §§ 719, 707 ZPO oder im Wege einer Vollstreckungsgegenklage nach den §§ 769, 767 ZPO geltend machen.