OVG Bremen - Urteil vom 16.12.2009
S 3 A 159/07
Normen:
SGB X § 45; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; BSHG § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 13.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen K 577/06

Beachtlichkeit eines sog. verdeckten Treuhandverhältnisses bei der Prüfung des Vorhandenseins von anrechenbaren Vermögen im Zusammenhang mit einem Streit über die Rückforderung von Sozialleistungen; Auswirkungen des Erzeugens des Rechtsscheins der Vermögensinhaberschaft durch den verdeckten Treuhänder; Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines verdeckten Treuhandverhältnisses; Notwendigkeit eines Fremdvergleichs eines Vertrages unter nahen Angehörigen

OVG Bremen, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen S 3 A 159/07

DRsp Nr. 2010/1610

Beachtlichkeit eines sog. verdeckten Treuhandverhältnisses bei der Prüfung des Vorhandenseins von anrechenbaren Vermögen im Zusammenhang mit einem Streit über die Rückforderung von Sozialleistungen; Auswirkungen des Erzeugens des Rechtsscheins der Vermögensinhaberschaft durch den verdeckten Treuhänder; Prüfungsmaßstab für das Vorliegen eines verdeckten Treuhandverhältnisses; Notwendigkeit eines Fremdvergleichs eines Vertrages unter nahen Angehörigen

1. Ein sog. verdecktes Treuhandverhältnis ist bei der Prüfung, ob anrechenbares Vermögen vorhanden ist, nicht schon deshalb unbeachtlich, weil der verdeckte Treuhänder nach außen den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt hat. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis im rechtlich anzuerkennenden Sinne bestanden hat.2. Bei der Prüfung, ob ein verdecktes Treuhandverhältnis bestanden hat, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Für Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen müssen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen - 4. Kammer für Sozialgerichtssachen - vom 13.03.2007 wird zurückgewiesen.