BAG - Urteil vom 26.07.2012
6 AZR 52/11
Normen:
BeamtStG § 26; BeamtStG § 27; Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981) § 45 Abs. 2; Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981) § 46; Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW - vom 21. April 2009) §§ 33 ff.; Dienstordnung für die Angestellten der AOK Rheinland (i.d.F. des 3. Nachtrags) § 15; Dienstordnung für die Angestellten der AOK Rheinland (i.d.F. des 3. Nachtrags) § 20;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angstellte Nr. 83
EzA-SD 2012, 9
NZA 2013, 472
NZA-RR 2013, 217
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 615/10
ArbG Düsseldorf, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6872/09

Beamtenrecht [Dienstordnungsangestellte]; Voraussetzungen einer begrenzten Dienstunfähigkeit

BAG, Urteil vom 26.07.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 52/11

DRsp Nr. 2012/19125

Beamtenrecht [Dienstordnungsangestellte]; Voraussetzungen einer begrenzten Dienstunfähigkeit

Orientierungssätze: 1. Die begrenzte Dienstfähigkeit iSv. § 27 BeamtStG ist ein Unterfall der Dienstunfähigkeit iSv. § 26 BeamtStG. Erst dann, wenn die Ermittlungen ergeben, dass der Beamte dienstunfähig iSd. § 26 Abs. 1 BeamtStG, aber noch begrenzt dienstfähig iSd. § 27 Abs. 1 BeamtStG ist, kann der Dienstherr die begrenzte Dienstfähigkeit feststellen. 2. Diese Grundsätze gelten auch für Dienstordnungsangestellte, für die im selben Umfang wie für Beamte die jeweils gültigen in Bezug genommenen beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung finden. 3. Für die Beurteilung des Dienstherrn, ob die Voraussetzungen einer begrenzten Dienstfähigkeit vorliegen, kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz, sondern auf seinen Kenntnisstand im Zeitpunkt seiner Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit an.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2010 - 11 Sa 615/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BeamtStG § 26; BeamtStG § 27; Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981) § 45 Abs. 2;