LAG Düsseldorf - Teilurteil vom 21.12.2010
11 Sa 615/10
Normen:
LBG 34 Abs. 1 S. 1; BeamtStG § 27 Abs. 2 S. 1; BeamtVG § 27 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; DO AOK-R § 20 Abs. 1 Buchst. b; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 23.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6872/09

Nachweis der Dienstunfähigkeit eines Dienstordnungsangestellten; unbegründete Klage auf Differenzvergütung bei begrenzter Dienstfähigkeit

LAG Düsseldorf, Teilurteil vom 21.12.2010 - Aktenzeichen 11 Sa 615/10

DRsp Nr. 2011/4873

Nachweis der Dienstunfähigkeit eines Dienstordnungsangestellten; unbegründete Klage auf Differenzvergütung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Legt ein Dienstordnungsangestellter zum Beleg seines Unvermögens, Dienst zu tun, Dienstunfähigkeitsbescheinigungen behandelnder Privatärzte vor, kann der Nachweis seiner Dienstfähigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG i. V. m. § 20 Abs. 1 lit. b DO AOK-R regelmäßig nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt werden (im Anschluss an BVerwG 11.10.2006 - 1 D 10/05 - NVwZ-RR 2008, 190, 191).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.03.2010 - 7 Ca 6872/09 - abgeändert:

Die Klage wird insoweit abgewiesen, als die Beklagte in diesem Teil-Urteil verurteilt worden ist, an den Kläger 3.979,60 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 994,90 € seit dem 01.06., 01.07., 01.08., 01.09.2009 und weitere 994,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.10.2009 zu zahlen.

Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der in zweiter Instanz entstandenen Kosten, bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

LBG 34 Abs. 1 S. 1; BeamtStG § 27 Abs. 2 S. 1; BeamtVG § 27 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; DO AOK-R § 20 Abs. 1 Buchst. b;