Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aus den von dem Antragsgegner dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, als unrichtig.
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 26.8.2002 entspricht den Erfordernissen an eine Begründung des § 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO.
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