BVerwG - Urteil vom 28.02.2008
2 A 1.07
Normen:
BBG § 55 S. 2 § 79 ; BGB § 839 Abs. 1, 3 ; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4 § 86 Nr. 9 ; BBesG § 2 Abs. 1 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 58a ; GAD § 25 § 26 § 29 ;

Beamtenrecht: Umsetzung, Frühzeitiger Rückruf vom Auslandseinsatz

BVerwG, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen 2 A 1.07

DRsp Nr. 2008/9976

Beamtenrecht: Umsetzung, Frühzeitiger Rückruf vom Auslandseinsatz

»1. Es ist Sache des Bundesnachrichtendienstes, die Gefahrenlage einzuschätzen, der seine im Ausland tätigen Mitarbeiter ausgesetzt sind. 2. Eine auf einer nicht offensichtlich unzutreffenden Gefahreneinschätzung beruhende Umsetzung eines Mitarbeiters vom Ausland in das Inland ist nicht ermessensfehlerhaft.«

Normenkette:

BBG § 55 S. 2 § 79 ; BGB § 839 Abs. 1, 3 ; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4 § 86 Nr. 9 ; BBesG § 2 Abs. 1 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 58a ; GAD § 25 § 26 § 29 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist - ebenso wie seine Ehefrau (diese im Angestelltenverhältnis) - Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND). In der Zeit vom 25. Januar bis zum 15. Dezember 2003 war er in B. tätig. Auf eine Ausschreibung des BND hin bewarb er sich um eine Tätigkeit in K. Der BND teilte ihm mit Schreiben vom 5. Mai 2004 mit, es sei geplant, ihn im 2. Quartal 2005 nach K. zu versetzen. Nachdem der Kläger eine Sprachausbildung (arabisch) absolviert hatte, wurde er durch Verfügung vom 11. April 2005 mit Wirkung vom 24. Oktober 2005 ("Antritt: 10.7.2005") nach K. versetzt. In der Verfügung heißt es am Ende:

"Der Auslandseinsatz ist für die Dauer von ca. vier Jahren, vorbehaltlich organisatorischer Änderungen oder sofern nicht dienstliche Gründe eine frühere Ablösung erfordern, vorgesehen".