Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 29. September 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Höhe einer Verletztenrente.
Der 1956 geborene Kläger ist als selbstständiger Möbeltischler freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Berufsgenossenschaft. Am 10. November 2017 stürzte er bei Ausübung seiner Tätigkeit aus etwa einem Meter Höhe von einer Leiter und fiel auf den linken Unterarm. Die am selben Tag aufgesuchten Ärzte J. und Dr. K. diagnostizierten jeweils eine (artikuläre und dislozierte) distale Radiusfraktur links mit mehreren Fragmenten (Durchgangsarztberichte vom Unfalltag), die im L. operativ versorgt wurde (Zwischenbericht Dr. M. ua vom 14. November 2017). Der dabei angelegte Fixateur externe wurde am 22. Dezember 2017 entfernt (Zwischenbericht Dr. M. vom selben Tag).
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