OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.09.2022
12 A 2024/20
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 37a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 8993/18

Beanspruchung eines höheren Vergütungssatzes für eine Beratungsleistung i.R. der Jugendhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.09.2022 - Aktenzeichen 12 A 2024/20

DRsp Nr. 2022/17145

Beanspruchung eines höheren Vergütungssatzes für eine Beratungsleistung i.R. der Jugendhilfe

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 11.665,95 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 37a;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt bzw. nicht gegeben.

I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt.