Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2023 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Urteil vom 23.10.2023 hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 12.6.2023 wegen doppelter Rechtshängigkeit der erhobenen Klage zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde dem Kläger am 3.11.2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27.11.2023, der am 28.11.2023 beim
II
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