BSG - Beschluss vom 16.01.2024
B 12 KR 15/23 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 12.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 1028/23
LSG Baden-Württemberg, vom 23.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 1914/23

Beantragung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen B 12 KR 15/23 BH

DRsp Nr. 2024/3772

Beantragung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2023 - L 4 KR 1914/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Mit Urteil vom 23.10.2023 hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 12.6.2023 wegen doppelter Rechtshängigkeit der erhobenen Klage zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde dem Kläger am 3.11.2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 27.11.2023, der am 28.11.2023 beim BSG eingegangen ist, hat der Kläger "Widerspruch / Sofortige Beschwerde / Zulassungsbeschwerde" gegen die Entscheidung des LSG eingelegt. Des Weiteren teilt er mit, dass er versucht habe, "einen RA zu beauftragen, (...) aber die Kosten nicht aufbringen" könne. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger nicht vorgelegt.

II