LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.03.2006
13 Ta 80/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1127/04

Beauftragung eines Rechtsanwalts bei fristwahrend eingelegtem Rechtsmittel; Stillhalteabkommen bei Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.03.2006 - Aktenzeichen 13 Ta 80/06

DRsp Nr. 2009/16810

Beauftragung eines Rechtsanwalts bei fristwahrend eingelegtem Rechtsmittel; Stillhalteabkommen bei Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

1. Auch bei einem zunächst nur "fristwahrend" eingelegten Rechtsmittel darf der Rechtsmittelgegner sofort einen Anwalt mit seiner Vertretung beauftragen, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu verstoßen. 2. Dies gilt dann nicht, wenn die Parteien ein sogenanntens "Stillhalteabkommen" geschlossen haben, mit dem der Berufungsgegner verspricht, sich solange nicht zu den Rechtsmittelakten zu legitimieren, bis sich der Rechtsmittelkläger darüber klar geworden ist, ob er das Rechtsmittel durchführt oder nicht. 3. Dies gilt sogar dann, wenn der Rechtsmittelführer die Verlängerung der Rechtsmittelfrist beantragt, solange daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der Rechtsmittelführer das Rechtsmittel jetzt doch durchführen wird.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. Januar 2006 - 4 Ca 1127/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.