LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.11.2008
13 Ta 322/08
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 111/07

Beauftragung eines Rechtsanwalts bei fristwahrend eingelegtem Rechtsmittel; Stillhalteabkommen bei Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.11.2008 - Aktenzeichen 13 Ta 322/08

DRsp Nr. 2009/16813

Beauftragung eines Rechtsanwalts bei fristwahrend eingelegtem Rechtsmittel; Stillhalteabkommen bei Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist

1. Auch bei einem zunächst nur "fristwahrend" eingelegten Rechtsmittel darf der Rechtsmittelgegner sofort einen Anwalt zu seiner Vertretung beauftragen, ohne gegen die Grundsätze des § 91 ZPO zu verstoßen. 2. Dies gilt nicht, wenn die Parteien ein sogenanntes "Stillhalteabkommen" geschlossen haben. Bloßes Schweigen auf eine entsprechende Bitte des Rechtsmittelführers reicht dazu nicht.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Juni 2008 - 11 Ta 111/07 - aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 30. April 2008 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte aus einem Beschwerdewert von 320,30 € zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.