VGH Hessen - Urteil vom 04.12.2018
10 A 2922/16
Normen:
SGB VIII § 89c Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 86d; SGB VIII § 86 Abs. 2 S. 2; SGB VIII § 86; SGB VIII § 86a; SGB VIII § 86b; SGB VIII § 27 ff; VwGO § 127;
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 635/16

Bedarf; Eltern; Elternteil; Erstattungsanspruch; Jugendhilfeträger; zuständigkeitsrechtlicher Leistungsbegriff; Beendigung; Unterbrechung; Jugendhilfeleistung; Kostenerstattung; Beginn; Leistung; Zuständigkeit; Anschlussberufung; Klageerweiterung

VGH Hessen, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 10 A 2922/16

DRsp Nr. 2019/5029

Bedarf; Eltern; Elternteil; Erstattungsanspruch; Jugendhilfeträger; zuständigkeitsrechtlicher Leistungsbegriff; Beendigung; Unterbrechung; Jugendhilfeleistung; Kostenerstattung; Beginn; Leistung; Zuständigkeit; Anschlussberufung; Klageerweiterung

1. Im Wege der Anschlussberufung kann der erstinstanzlich obsiegende Kläger mittels der Klageerweiterung auch einen auf demselben Rechtsverhältnis beruhenden Erstattungsanspruch für einen Folgezeitraum verfolgen und geltend machen, über den die Vorinstanz noch nicht entscheiden konnte.2. Einzelfall einer zuständigkeitsrechtlich nicht erheblichen Unterbrechung der Gewährung einer Jugendhilfeleistung, die keinen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit begründet und zur Kostentragungspflicht des bisherigen Jugendhilfeträgers für den fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarf führt (Anschluss an BVerwG 15.12.2016 - 5 C 35.15 -).

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Oktober 2016 - 7 K 635/16.GI - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagten verurteilt, an den Kläger weitere 45.570,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2017 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.