LAG Hamm - Urteil vom 20.04.2021
17 Sa 1116/20
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 242; ZPO § 97 Abs. 1; TVöD -VKA § 1 Abs. 2; TV Fleischuntersuchung;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 707/20

Bedarfsarbeitsverhältnis eines FleischuntersuchersKeine konkludente Vertragsänderung aus tatsächlich gelebtem Arbeitsverhältnis heraus

LAG Hamm, Urteil vom 20.04.2021 - Aktenzeichen 17 Sa 1116/20

DRsp Nr. 2021/11549

Bedarfsarbeitsverhältnis eines Fleischuntersuchers Keine konkludente Vertragsänderung aus tatsächlich gelebtem Arbeitsverhältnis heraus

1. Das Arbeitsverhältnis eines Fachuntersuchers Fleisch fällt nicht unter den TVöD -VKA, sondern den TV Fleischuntersuchung. 2. Ein Anspruch auf Vollzeit ist nicht gegeben; die Parteien haben ein Bedarfsarbeitsverhältnis begründet, das auch nicht konkludent geändert worden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.08.2020 - 7 Ca 707/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 242; ZPO § 97 Abs. 1; TVöD -VKA § 1 Abs. 2; TV Fleischuntersuchung;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 in der jeweils gültigen Fassung (fortan: TVöD -VKA) Anwendung findet.