LSG Sachsen - Beschluss vom 18.05.2017
L 7 AS 184/17 B ER
Normen:
SGB II § 21 Abs. 3 Nr. 1; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c; SGB II § 7 Abs. 3a; SGG § 86a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 5495/16

Bedarfsgemeinschaft; gemeinsame Kinder; getrennte Wohnungen; Haushaltsgemeinschaft; Mehrbedarf für Alleinerziehung; Nachbarwohnung; Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft; Wirtschaften aus einem Topf; Zusammenleben

LSG Sachsen, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen L 7 AS 184/17 B ER

DRsp Nr. 2017/8201

Bedarfsgemeinschaft; gemeinsame Kinder; getrennte Wohnungen; Haushaltsgemeinschaft; Mehrbedarf für Alleinerziehung; Nachbarwohnung; Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft; Wirtschaften aus einem Topf; Zusammenleben

1. Die Feststellung des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt nach des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst c SGB II kann nicht durch denTatbestand des § 7 Abs. 3a SGB II, der eine gesetzliche Vermutung im Hinblick auf den wechselseitigen Willen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, begründet, ersetzt werden. 2. Die Rechtsprechung des BSG zur Frage des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft unter Ehepartnern (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst a SGB II) insbesondere ohne gemeinsame Ehewohnung ist auf Fälle einer eheähnlichen Bedarfsgemeinschaft nicht übertragbar. 3. hier: keine Bedarfsgemeinschaft trotz Partnerschaft

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 8. Februar 2017 geändert.

Der Antragsgegner wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller zu 1 den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II für die Zeit von 16. Mai 2017 bis 31. Mai 2017 in Höhe von 73,62 € und für Juni 2017 in Höhe von 147,24 € zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.