I. Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 8. Februar 2017 geändert.
Der Antragsgegner wird vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller zu 1 den Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II für die Zeit von 16. Mai 2017 bis 31. Mai 2017 in Höhe von 73,62 € und für Juni 2017 in Höhe von 147,24 € zu gewähren.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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