BVerwG - Urteil vom 22.10.1992
5 C 65.88
Normen:
BSHG § 11 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ; SGB X § 37 Abs. 5 § 50 ; SHLVwG § 110 Abs. 5 § 116 ; VwGO § 70 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 91, 13
FEVS 43, 268
FEVS 43, 93
FamRZ 1993, 544
MDR 1993, 702
NJW 1993, 2884
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 08.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 130/84
VG Schleswig 10 A 15/81 - 9.7.1984,

Bedarfsgemeinschaft, Haftung auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe; Eheleute, Zustellung eines Verwaltungsakts; Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe; Sozialhilfe, Erstattung zu Unrecht gewährter -; Zustellung eines Verwaltungsakts an Eheleute

BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - Aktenzeichen 5 C 65.88

DRsp Nr. 1993/3123

Bedarfsgemeinschaft, Haftung auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Sozialhilfe; Eheleute, Zustellung eines Verwaltungsakts; Erstattung zu Unrecht gewährter Sozialhilfe; Sozialhilfe, Erstattung zu Unrecht gewährter -; Zustellung eines Verwaltungsakts an Eheleute

»1. Für die Wirksamkeit der Zustellung eines Verwaltungsakts an Eheleute genügt grundsätzlich nicht die Übergabe nur einer Ausfertigung des Verwaltungsakts.2. Wird Hilfe zum Lebensunterhalt, bei der nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG Einkommen eines Ehegatten berücksichtigt worden ist, das - für sich betrachtet - dessen Hilfebedürftigkeit ausschließt, rechtswidrig gewährt, besteht keine gesamtschuldnerische Haftung (auch) dieses Ehegatten auf Erstattung des rechtswidrig Geleisteten.«

Normenkette:

BSHG § 11 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 ; SGB X § 37 Abs. 5 § 50 ; SHLVwG § 110 Abs. 5 § 116 ; VwGO § 70 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: