BSG - Urteil vom 17.12.1991
13/5 RJ 14/90
Normen:
RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 70, 56
SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21

Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

BSG, Urteil vom 17.12.1991 - Aktenzeichen 13/5 RJ 14/90

DRsp Nr. 1998/7685

Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufsunfähigkeit

1. Berufe, die im Tarifvertrag konkret benannt werden, werden von den Tarifvertragsparteien relativ zuverlässig bewertet. Ebenso sachgerecht werden die einzelnen Tätigkeitsmerkmale bewertet, die sie für die Eingruppierung von Arbeitnehmern festlegen (Weiterentwicklung von BSG vom 28.5.1991 - 13/5 RJ 69/90 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14).2. Die tarifliche Eingruppierung durch den Arbeitgeber ist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, wenn es um Tätigkeiten geht, für die es keine Berufsordnung gibt und die als solche auch nicht im Tarifvertrag erwähnt sind. In diesen Fällen ist die tarifliche Eingruppierung nur im Zweifel maßgeblich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 1246 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit. Streitig ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger, der einen Facharbeiterberuf ausgeübt hat, auf die nunmehr von ihm ausgeübte Tätigkeit eines Werkspförtners verwiesen werden kann.