BVerwG - Beschluss vom 11.11.2009
6 PB 25.09
Normen:
SAPersVG § 67 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3;
Fundstellen:
DÖV 2010, 448
NZA-RR 2010, 165
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 27/06
VG Dessau, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 8/06

Bedeutung des personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriffs i.R.e. für eine mitbestimmungspflichtige Versetzung erforderlichen Dienststellenwechsels; Vollziehbarkeit einer mitbestimmungsfreien Umsetzung bei noch ausstehendem Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung; Erforderlichkeit der Einholung ergänzender Auskünfte zu einer von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme durch den Personalrat innerhalb der Äußerungsfrist

BVerwG, Beschluss vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 6 PB 25.09

DRsp Nr. 2009/27210

Bedeutung des personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriffs i.R.e. für eine mitbestimmungspflichtige Versetzung erforderlichen Dienststellenwechsels; Vollziehbarkeit einer mitbestimmungsfreien Umsetzung bei noch ausstehendem Mitbestimmungsverfahren zur Eingruppierung; Erforderlichkeit der Einholung ergänzender Auskünfte zu einer von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme durch den Personalrat innerhalb der Äußerungsfrist

1. Ob der für die mitbestimmungspflichtige Versetzung notwendige Dienststellenwechsel vorliegt, beurteilt sich nach Dienst- und Organisationsrecht; der personalvertretungsrechtliche Dienststellenbegriff ist nicht maßgeblich.2. Ein noch ausstehendes Mitbestimmungsverfahren bei Neueingruppierung hindert nicht den Vollzug einer mitbestimmungsfreien Umsetzung.3. Der Personalrat ist im Mitbestimmungsverfahren unter Umständen gehalten, noch innerhalb der Äußerungsfrist ergänzende Informationen zu der von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme zu verlangen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Landespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Mai 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SAPersVG § 67 Abs. 1; BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3;

Gründe