LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.07.2006
2 Sa 342/06
Normen:
ArbGG § 54 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 288 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1513/05

Bedeutung von Prozesserklärungen im Gütetermin - keine Beschränkung auf die im Gütetermin mitgeteilten Kündigungsgründe

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.07.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 342/06

DRsp Nr. 2006/28084

Bedeutung von Prozesserklärungen im Gütetermin - keine Beschränkung auf die im Gütetermin mitgeteilten Kündigungsgründe

1. Die arbeitsgerichtliche Güteverhandlung (§ 54 ArbGG) will es den Parteien ermöglichen, sich kurzfristig unbefangen mit einem neutralen Richter über ihre Rechtsprobleme aussprechen zu können; hierbei soll vermieden werden, dass es aus Unsicherheit oder Angst der Parteien, etwas Falsches zu sagen, nicht zu einer offenen Aussprache vor Gericht kommt und Kompromissmöglichkeiten nicht ausgeschöpft werden.2. Das Verhalten und die Erklärungen der Parteien in der Güteverhandlung sind nicht an denselben Maßstäben zu messen, wie dies im sonstigen Prozessverfahren geschieht; § 54 Abs. 2 Satz 2 ArbGG bestimmt ausdrücklich, dass in der Güteverhandlung erklärte gerichtliche Geständnisse nach § 288 ZPO nur dann bindend sind, wenn sie zu Protokoll erklärt sind.3. Wenn sich der Arbeitgeber daher auf Frage des Gerichts im Gütetermin in der vom Arbeitnehmer geschilderten Weise zu den Kündigungsgründen äußert, kann dieser daraus nicht den Schluss ziehen, dass es keine weiteren Kündigungsgründe gibt; derart prozessual weitreichende und einschneidende Wirkungen haben die Prozesserklärungen der Parteien im Gütetermin in aller Regel nicht.

Normenkette:

ArbGG § 54 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 288 ;

Tatbestand: