SG Frankfurt/Main, vom 12.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 2475/04
Bedürftigkeitsprüfung beim Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Berücksichtigung von Verlusten und Vorsorgeaufwendungen beim Einkommen
LSG Hessen, Urteil vom 16.12.2011 - Aktenzeichen L 7 AL 179/08
DRsp Nr. 2012/2029
Bedürftigkeitsprüfung beim Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Berücksichtigung von Verlusten und Vorsorgeaufwendungen beim Einkommen
1. Bei der Bedürftigkeitsberechnung für die Berufsausbildungsbeihilfe ist grundsätzlich von den positiven Einkünften auszugehen (§ 21 Abs. 1 S. 1 BAföG). Die Rückausnahme nach § 21 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2BAföG gilt nur für die einkommensteuerrechtlichen Einkünfte im Sinne des § 21 Abs. 1 S. 1 BAföG. Sonstiges Einkommen nach § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -4 BAföG ist ausnahmslos in Höhe der tatsächlichen Beträge zu berücksichtigen.2. Stellt die Nichtberücksichtigung von Verlusten oder Vorsorgeaufwendungen bei Einkommen nach § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 -4 BAföG eine unzumutbare Härte dar, ist das auf Antrag durch weitere Freibeträge nach § 25 Abs. 6BAföG auszugleichen. Erfolgt die endgültige Festsetzung der Berufsausbildungsbeihilfe erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, ist der Antrag nach § 25 Abs. 6BAföG entgegen dem Wortlaut der Vorschrift auch noch rechtzeitig gestellt, wenn er unverzüglich erfolgt, sobald die Härte bei der endgültigen Bewilligung zu erkennen ist. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt bei verspäteter Antragstellung in Betracht, wenn Anhaltspunkte für eine Härte für den Leistungsträger offen zu Tage getreten sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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