LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.07.2013
4 Sa 1783/12
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 17 S. 2; TzBfG § 17 S. 3; TzBfG § 21; KSchG § 6 S. 1; KSchG § 6 S. 2; SGG § 84; TV-L § 33 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg/Havel - 2 Ca 494/12 - 16.08.2012,

Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund tariflicher AuflösungsbedingungFortdauer des Arbeitsverhältnisses bei fehlender Bestandskraft des Rentenbescheids und Rücknahme des RentenantragsGeltendmachung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses durch Bedingungskontrollklage

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.07.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 1783/12

DRsp Nr. 2013/24649

Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund tariflicher AuflösungsbedingungFortdauer des Arbeitsverhältnisses bei fehlender Bestandskraft des Rentenbescheids und Rücknahme des Rentenantrags Geltendmachung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses durch Bedingungskontrollklage

1. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung nach § 33 Abs. 2 TV-L durch Zustellung eines Rentenbescheids tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer den Rentenbescheid nicht rechtskräftig werden lässt und den Antrag auf Gewährung einer Rente bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurücknimmt. Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer den Rentenantrag bereits innerhalb der Frist des § 84 SGG zurückgenommen hat (entgegen BAG 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - BAGE 111, 148; BAG 3. September 2003 - 7 AZR 661/02 - BAGE 107, 241). 2. Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG gilt auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung (Anschluss an BAG 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - BAGE 137, 292). 3. Der Arbeitnehmer muss nach §§ 21, 17 Satz 2 TzBfG § 6 Satz 1 KSchG bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Rücknahme des Rentenantrags geltend machen.