BAG - Urteil vom 06.04.2011
7 AZR 704/09
Normen:
TzBfG § 21; TzBfG § 17;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 299
BAGE 137, 292
MDR 2011, 1429
NJW 2011, 2748
NZA-RR 2013, 43
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 18/09
ArbG Freiburg, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 435/08

Sachliche Geltung der Klagefrist gem. §§ 21, 17 S. 1 TzBfG

BAG, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 7 AZR 704/09

DRsp Nr. 2011/13101

Sachliche Geltung der Klagefrist gem. §§ 21, 17 S. 1 TzBfG

Die dreiwöchige Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG gilt nicht nur für die Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit der Bedingungsabrede, sondern auch für den Streit über den Eintritt der auflösenden Bedingung.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 30. Juli 2009 - 11 Sa 18/09 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

TzBfG § 21; TzBfG § 17;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch auflösende Bedingung endete.

Die im Dezember 1948 geborene, mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehinderte Klägerin war seit August 1987 als medizinischtechnische Assistentin bei der Beklagten beschäftigt. Sie war seit 20. Juni 2001 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund einzelvertraglicher Verweisung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und die diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträge Anwendung. Der BAT lautete in der seit 1. Januar 2002 geltenden Fassung auszugsweise:

"§ 59

Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit