LAG Berlin - Urteil vom 28.03.2006
7 Sa 1970/05
Normen:
TzBfG § 15 Abs. 2 ; SGB IX § 92 ; SGB IX § 88 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin vom 91 Ca 9658/05 23.08.2005,

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Rentenbewilligung - keine befristete Beschäftigung auf Arbeitsplatz eines im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmers - Frist zur Mitteilung auflösender Bedingung

LAG Berlin, Urteil vom 28.03.2006 - Aktenzeichen 7 Sa 1970/05

DRsp Nr. 2006/27773

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Rentenbewilligung - keine befristete Beschäftigung auf Arbeitsplatz eines im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmers - Frist zur Mitteilung auflösender Bedingung

»1. Für die Frage, ob ein Arbeitsplatz i.S. von § 59 Abs. 3 BAT frei ist, ist auf den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung nach § 59 Abs. 4 BAT auch dann abzustellen, wenn die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Ankündigung nach § 15 Abs. 2 TzBfG erst nach diesem Zeitpunkt liegt.2. Einer befristeten Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz eines im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmers stehen dringende betriebliche Gründe i.S. von § 59 Abs. 3 BAT entgegen.3. Die Monatsfrist nach § 88 Abs. 3 SGB IX findet auf die Mitteilung über den Eintritt der auflösenden Bedingung nach § 15 Abs. 2 TzBfG keine Anwendung.«

Normenkette:

TzBfG § 15 Abs. 2 ; SGB IX § 92 ; SGB IX § 88 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nach § 59 BAT geendet hat.