LAG Chemnitz - Urteil vom 21.07.2006
2 Sa 818/05
Normen:
BAT-O § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB IX § 92 Satz 1 ; TzBfG § 15 Abs. 2 § 17 Satz 1 § 21 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 6373/04

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung bei Erwerbsminderung

LAG Chemnitz, Urteil vom 21.07.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 818/05

DRsp Nr. 2007/9556

Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch auflösende Bedingung bei Erwerbsminderung

Die auflösende Bedingung in § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT-O ist rechtswirksam.

Normenkette:

BAT-O § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; SGB IX § 92 Satz 1 ; TzBfG § 15 Abs. 2 § 17 Satz 1 § 21 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund des Eintritts einer rechtswirksamen auflösenden Bedingung sein Ende gefunden hat.

Der am ...1945 geborene schwerbehinderte Kläger steht in einem seit 01.01.1985 rechnenden Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Regelungen des BAT-O Anwendung.

Vergütet wird der Kläger nach der Vergütungsgruppe VI b BAT-O.

Ursprünglich war der Kläger an der ... des Beklagten in ... als Prüftechniker im Baubereich beschäftigt. Dieser Staatsbetrieb wurde im I. Quartal des Jahres 2004 in die ... GmbH umgewandelt, deren Anteile von dem Beklagten an einen Privaten veräußert. Dem damit verbundenen Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprach der Kläger. Seither wird er im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Beklagten - dem ... - geführt. Hier war er zuletzt unter Berücksichtigung gesundheitlicher Einschränkungen in der ... des ... beschäftigt.