LAG Nürnberg - Urteil vom 26.09.2012
2 Sa 75/12
Normen:
G Art. 3; TVöD § 33 Abs. 2 S. 1; TVöD § 33 Abs. 2 S. 2; TVöD § 33 Abs. 2 S. 3; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 07.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 507/11

Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer stellvertretenden Pflegedienstleiterin bei Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer

LAG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 75/12

DRsp Nr. 2012/23126

Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer stellvertretenden Pflegedienstleiterin bei Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer

1. § 33 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 Satz 2 TVöD ist jedenfalls insoweit wirksam, als er das Ende des Arbeitsverhältnisses anordnet, wenn ein Rentenbescheid zugestellt wird, wonach die Beschäftigte voll und auf Dauer erwerbsgemindert ist. 2. Jedenfalls für den Fall der Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente auf Dauer liegt ein Sachgrund vor, der von seinem Gewicht her den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nummern 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen gleichwertig ist; denn nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist voll erwerbsgemindert, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 3. § 33 Abs. 2 TVöD ist jedenfalls im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Gewährung einer Rente auf Dauer wegen voller Erwerbsminderung auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam; ein Verstoß des § 33 Abs. 2 TVöD gegen andere höherrangige Regelungen ist für den Fall der Gewährung einer dauernden Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit nicht ersichtlich.