LAG Hamm - Urteil vom 11.03.2014
7 Sa 1277/13
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 611; TV AL II § 46; SGB IX § 92;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 28.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2873/12

Beendigung des ArbeitsverhältnissesUnfallkasse des Bundes als RentenversicherungsträgerGewährung einer Erwerbsminderungsrente

LAG Hamm, Urteil vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 1277/13

DRsp Nr. 2014/7549

Beendigung des ArbeitsverhältnissesUnfallkasse des Bundes als RentenversicherungsträgerGewährung einer Erwerbsminderungsrente

Der Begriff des Rentenversicherungsträgers in § 46 Ziffer 2,a) TV AL II erfasst ausschließlich die in § 125 SGB VI genannten Träger der gesetzlichen Rentenversicherung; die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente durch die Unfallkasse des Bundes (§ 114 SGB VII) kann daher nicht zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 46 Ziffer 2.a) TV AL II führen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 28.08.2013 - 3 Ca 2873/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum 31.01.2014 festgestellt wird.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 615 S. 1; BGB § 611; TV AL II § 46; SGB IX § 92;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Rentenbezuges sowie um Vergütungsansprüche untern dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

1. 2. 3. 4. 5. 6. 1. 2.