LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.12.2014
21 Sa 48/14
Normen:
TzBfG § 21; TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 15 Abs. 2; KSchG § 6; VwGO § 80 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 2; VwVfG § 43 Abs. 1; VwVfG § 43 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 16.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 4638/13

Beendigung des auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses bei fehlenden Anstrengungen der Arbeitnehmerin zur Beseitigung der Tatbestandwirkung eines nicht bestandskräftigen Rentenbescheids über die Bewilligung einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2014 - Aktenzeichen 21 Sa 48/14

DRsp Nr. 2015/4301

Beendigung des auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses bei fehlenden Anstrengungen der Arbeitnehmerin zur Beseitigung der Tatbestandwirkung eines nicht bestandskräftigen Rentenbescheids über die Bewilligung einer unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente

1. Zur Tatbestandswirkung eines noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts, der nicht sofort vollziehbar ist, im Rahmen eines Rechtsstreits vor den Arbeitsgerichten.2. Anforderungen an die Bemühungen des Arbeitnehmers zur Beseitigung eines noch nicht bestandskräftigen Verwaltungsakts während des Laufs einer von ihm erhobenen Bedingungskontrollklage.

Leitsätze der Redaktion: 1. Die Gerichte aller Gerichtszweige sind an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist (Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten); das gilt auch dann, wenn ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist. 2. Die Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten entfällt nur, wenn ein Verwaltungsakt nichtig ist.