LSG Bayern - Urteil vom 31.05.2023
L 8 SO 114/22
Normen:
SGG § 101 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 30.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 405/19
SG München, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SO 453/18

Beendigung des gerichtlichen Verfahrens aufgrund des Abschluss eines Vergleichs

LSG Bayern, Urteil vom 31.05.2023 - Aktenzeichen L 8 SO 114/22

DRsp Nr. 2024/75

Beendigung des gerichtlichen Verfahrens aufgrund des Abschluss eines Vergleichs

Tenor

I. Die Berufungen gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts München vom 30. März 2022 und vom 13. April 2022 werden zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Beendigung zweier Klageverfahren beim Sozialgericht München (SG) durch einen Vergleich.

Der 1940 geborene Kläger beantragte am 30.12.2005 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem (). Zuletzt für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 29.02.2008 erhielt er von der Beklagten aufgrund eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 146,21 €. Mit Bescheid vom 18.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.08.2018 versagte die Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit von 01.12.2008 bis 29.11.2017 wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers. Die dagegen vom Kläger am 05.09.2018 erhobene Klage erfasste das unter dem Aktenzeichen S 46 SO 453/18. Eine weitere Klage des Klägers unter dem Aktenzeichen S 46 SO 405/19 richtete sich gegen einen Versagungsbescheid vom 23.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.07.2019 und betraf die Versagung von Leistungen ab dem 01.01.2019.