LAG Köln - Urteil vom 10.12.2007
2 Sa 1069/07
Normen:
TV (arbeitnehmerähnliche Personen Deutschlandfunk) Ziff. 5.2.2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3754/07

Beendigung des Vertragsverhältnisses einer arbeitnehmerähnlichen Person beim Deutschlandfunk - Berechnung der Zehn-Jahresfrist für langjährig Beschäftigte bei Zugang der Beendigungsmitteilung

LAG Köln, Urteil vom 10.12.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 1069/07

DRsp Nr. 2008/9612

Beendigung des Vertragsverhältnisses einer arbeitnehmerähnlichen Person beim Deutschlandfunk - Berechnung der Zehn-Jahresfrist für langjährig Beschäftigte bei Zugang der Beendigungsmitteilung

»Eine zehnjährige ununterbrochene Beschäftigung i. S. des TV für arbeitnehmerähnliche Personen setzt voraus, dass bei Zugang der Beendigungsmitteilung bereits 10 Kalenderjahre mit Urlaubsanspruch abgelaufen sind. Ein für das nächste Jahr beantragter Urlaub führt nicht dazu, dass dieses nach Zugang der Beendigungsmitteilung liegende Jahr mitzuzählen wäre.«

Normenkette:

TV (arbeitnehmerähnliche Personen Deutschlandfunk) Ziff. 5.2.2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob das Beschäftigungsverhältnis als arbeitnehmerähnliche Person mit dem 30.06.2007 geendet hat.

Der Kläger wurde am 09.08.1956 geboren. Er war bis zum 30.06.2007 bei der beklagten Rundfunkanstalt als arbeitnehmerähnliche Person beschäftigt. Schwerpunktmäßig gestaltete er eine Musiksendung am Samstagnachmittag. Auf das Vertragsverhältnis fand der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im D vom 09.06.1978 in der Fassung vom 18.06.1982 Anwendung. In diesem Tarifvertrag ist zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Folgendes geregelt:

5.2.1