Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
II.Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist das Ende der hälftigen Zulassung des Klägers für einen Praxissitz in B-Stadt streitig, wo er bereits eine Zweigpraxis betreibt.
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