LSG Bayern - Urteil vom 10.10.2018
L 12 KA 10/18
Normen:
SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KA 15/17

Beendigung einer hälftigen vertragsärztlichen ZulassungDeklaratorische Entscheidung über das Ende einer ZulassungKein Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage

LSG Bayern, Urteil vom 10.10.2018 - Aktenzeichen L 12 KA 10/18

DRsp Nr. 2018/18669

Beendigung einer hälftigen vertragsärztlichen Zulassung Deklaratorische Entscheidung über das Ende einer Zulassung Kein Suspensiveffekt von Widerspruch und Anfechtungsklage

1. Nach ständiger Rechtsprechung steht den Zulassungsgremien die Befugnis zu, deklaratorische Entscheidungen über das Ende der Zulassung zu treffen, um Rechtssicherheit herzustellen und für alle an der vertragsärztlichen Versorgung Beteiligten Klarheit darüber zu schaffen, ob der Arzt noch berechtigt ist, vertragsärztlich tätig zu sein.2. Die Feststellung des Endes einer hälftigen Zulassung ist eine rein deklaratorische Feststellung, bei der Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.3. Die entgegenstehende Rechtsprechung wird vom erkennenden Senat nicht mehr vertreten.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist das Ende der hälftigen Zulassung des Klägers für einen Praxissitz in B-Stadt streitig, wo er bereits eine Zweigpraxis betreibt.