LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2012
6 Sa 660/12
Normen:
SGB V § 155 Abs.1 S.2 SGB 5, § 155 Abs.4 S.9 SGB V § 164 Abs. 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 7601/11

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge Schließung einer Betriebskrankenkasse

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 660/12

DRsp Nr. 2013/7417

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses infolge Schließung einer Betriebskrankenkasse

1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Von diesem Unterbringungsverfahren sind die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V ausgenommen, mit der Folge, dass § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung findet.3. Personalratsmitglieder sind keine ordentlich unkündbaren Beschäftigten im Sinne des § 155 Abs.4 S.9 SGB V.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 24.02.2012 - AZ: 1 Ca 7601/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1 des Tenors zum Zwecke der Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:

II. III.