LSG Bayern - Beschluss vom 19.11.2009
L 2 B 951/08 U
Normen:
SGG § 60; SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 406 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 02.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 154/06

Befangenheit eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2009 - Aktenzeichen L 2 B 951/08 U

DRsp Nr. 2010/3419

Befangenheit eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit ist nicht gerechtfertigt, wenn das Gericht in der Beweisanordnung den Verfahrensablauf wiedergibt und ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Gutachten erwähnt, das wegen Verstoß gegen § 200 SGB VII entfernt wurde, ohne den Inhalt bekannt zu geben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. September 2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 60; SGG § 118 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 406 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. September 2008, mit dem das Gesuch der Klägerin auf Ablehnung der Sachverständigen Dres. M., H. und H. zurückgewiesen wurde.