OVG Saarland - Beschluss vom 05.02.2021
1 A 75/20
Normen:
RBStV § 4 Abs. 1; RBStV § 4 Abs. 6 S. 1-2; SGB II § 12a S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 838/18

Befreiung eines Beziehers von Wohngeld und einer Erwerbsminderungsrente von der Rundfunkbeitragspflicht; Vornahme einer erforderlichen Bedürftigkeitsprüfung eigenständig durch die Landesrundfunkanstalt bzgl. des Vorliegens eines besonderen Härtefalls

OVG Saarland, Beschluss vom 05.02.2021 - Aktenzeichen 1 A 75/20

DRsp Nr. 2021/2638

Befreiung eines Beziehers von Wohngeld und einer Erwerbsminderungsrente von der Rundfunkbeitragspflicht; Vornahme einer erforderlichen Bedürftigkeitsprüfung eigenständig durch die Landesrundfunkanstalt bzgl. des Vorliegens eines besonderen Härtefalls

Wer Erwerbsminderungsrente und Wohngeld bezieht, kann einen auf § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gestützten Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in einem Berufungszulassungsverfahren nicht dadurch plausibel darlegen, dass er auf den grundsätzlichen Vorrang des Wohngeldbezugs gemäß § 12a SGB II verweist und behauptet, unter der Prämisse, dass er an Stelle von Wohngeld Leistungen nach dem SGB II beantragen könnte - dies sei ihm indes mangels eines Wahlrechts verwehrt -, würde er höhere Sozialleistungen erhalten, was der Sache nach bedeute, dass er den Rundfunkbeitrag aus Mitteln erbringen solle, die der Sicherung seines Existenzminimums vorbehalten seien.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Januar 2020 - 6 K 838/18 - wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

RBStV § 4 Abs. 1; RBStV § 4 Abs. 6 S. 1-2; SGB II § 12a S. 2 Nr. 2;

Gründe