VGH Bayern - Beschluss vom 12.03.2021
21 ZB 19.1002
Normen:
VersoG Art. 30 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 16.2841

Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung in Bayern

VGH Bayern, Beschluss vom 12.03.2021 - Aktenzeichen 21 ZB 19.1002

DRsp Nr. 2021/6081

Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltsversorgung in Bayern

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 41.738,40 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VersoG Art. 30 Abs. 1;

Gründe

I.

Der am ... ... 1981 geborene Kläger begehrt die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft in der beklagten Rechtsanwaltsversorgung in Bayern.

Der Kläger ist seit Juni 2007 Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen. Er war bis zum 30. September 2015 bei der Kanzlei L ... ... ... in F ... ... ... tätig. Zum 1. Oktober 2015 hat er eine Anstellung bei der Kanzlei H ... ... ... ... in M ... aufgenommen. Zum 2. November 2015 wurde der Kläger in die Rechtsanwaltskammer M ... in Bayern als Rechtsanwalt aufgenommen, woraufhin seine Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer F ... zeitgleich endete.