LSG Hessen - Urteil vom 10.08.2017
L 1 KR 120/17
Normen:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 82/14

Befreiung von der RentenversicherungspflichtTierärztliche TätigkeitPflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen KammerKeine Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Syndikusanwälten

LSG Hessen, Urteil vom 10.08.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 120/17

DRsp Nr. 2017/12500

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Tierärztliche Tätigkeit Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer Keine Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Syndikusanwälten

1. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI verweist in der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung auf die Gesetze, die die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer (bzw. Versorgungseinrichtung) begründen können; dies sind ausschließlich die versorgungs- und kammerrechtlichen Normen. 2. Der Begriff der tierärztlichen Tätigkeit ist nicht mit einer approbationspflichtigen Tätigkeit gleichzusetzen; sofern ein und dieselbe Erwerbstätigkeit zur Versicherungspflicht in beiden Sicherungssystemen führt, ist bereits damit der Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI eröffnet. 3. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Befreiung von Syndikusanwälten lässt sich auf die Ausübung einer tierärztlichen Tätigkeit nicht übertragen.